Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an,
wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir
diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns
unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Unser freibleibendes Angebot ist speziell für Handel, Handwerk und Gewerbe
bestimmt. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere
Preise ab Versandlager ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in
jeweils gültiger Höhe. Kosten für Transport werden gesondert in Rechnung
gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte
Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach der
Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
(4) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss
erfolgen, bleiben vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebener Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für
alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf
berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller
sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den
uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach der Montage weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung Umbildung oder Montage der Kaufsache durch den
Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich
das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern
die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den
Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20 % übersteigt.
§ 9 Garantieleistung und Mängelrüge
Wichtiger Hinweis:
Es gelten ausschließlich die Garantieleistungen der jeweiligen Hersteller.
Alle arbeiten an den von uns gelieferten Waren, dürfen nur von autorisierten
Kfz-Umrüstbetrieben und autorisierten Personal durchgeführt werden, andernfalls
erlischen alle Garantieleistungsansprüche.
Schäden oder Störungen, die auf falsche Bedienung, Gewaltanwendung oder
natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, werden durch die Herstellergarantie
nicht abgedeckt.
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit
ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich spätestens
jedoch innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel
unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware
als genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von
uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Gebrauchte Güter sind von der
Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist
unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir
die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern
oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Montagearbeiten. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner
Absatz 6 entsprechend.
(8) Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen.
(9) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der
Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und ,dass der
Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will)
richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist Amtsgericht Villingen-Schwenningen. Geschäftssitz:
78199 Bräunlingen, Herdenstr. 23
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden
wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden
oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung
eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt. |